Fragen und Antworten rund um das Amt des Bürgermeisters, bzw. der Bürgermeisterin

Wer wählt die Bürgermeisterin/den Bürgermeister überhaupt?

Die Bürgermeisterin, bzw. der Bürgermeister wird von den gewählten Ratsfrauen und Ratsherren in der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderats gewählt. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt.

Was sind die Aufgaben einer Bürgermeisterin, bzw. eines Bürgermeisters?

Die Bürgermeisterin, bzw. der Bürgermeister ist Repräsentant der Gemeinde.

Das bedeutet, dass sie/er an Veranstaltungen teilnimmt und die Kontakte zu den Bürgerinnen und Bürgern pflegt und aufrecht erhält.

Die Bürgermeisterin, bzw. der Bürgermeister hat außerdem den Vorsitz im Gemeinderat. Das bedeutet, dass sie/er die Ratssitzungen einberuft und diese unparteiisch leitet. 

Die Bürgermeisterin, bzw. der Bürgermeister ist aber vor allem Leiterin bzw. Leiter der Verwaltung. Das bedeutet, dass sie/er alle laufenden Alltagsgeschäfte erledigt. Sie/er ist die/der Vorgesetzte der Gemeindemitarbeiterinnen bzw. -mitarbeiter und entscheidet über die innere Organisation und die Aufgaben- und Geschäftsverteilung in der Verwaltung.

Was geschieht eigentlich, wenn die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Leitung der Verwaltung nicht übernimmt oder nicht übernehmen möchte???

Die/der von den Ratsmitgliedern gewählte Bürgermeisterin/Bürgermeister kann die Leitung der Verwaltung auf eigenen Wunsch ablehnen. Auch kann der Rat beschließen, dass der/die Bürgermeisterin nur repräsentative Aufgaben und die Einberufung von Ratssitzungen und deren neutralen Vorsitz übernimmt.

In diesem Fall übernimmt eine Gemeindedirektorin bzw. ein Gemeindedirektor den Posten der Verwaltungschefin bzw. -chefs.

Der/die Gemeindedirektor/in wird von den Ratsfrauen und Ratsherren bestimmt.

Ist der/die Samtgemeindebürgermeister/in dazu bereit, übernimmt dieser/diese die Aufgabe der/des Verwaltungschefs/-chefin. Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben 

1. einem anderen Ratsmitglied, 

2. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder 

3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.

Dem/der gewählten Bürgermeister/in fallen für die Dauer der Wahlperiode dann nur repräsentative Aufgaben zu.

Quellenangabe: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)